Thunfest 2017 – Generelle Überzeit innerhalb des Festgebiets

  04.02.2018 Allgemeine Publikationen

Gestützt auf Art. 13 Abs. 3 des Gastgewerbegesetzes vom 11 . November 1993 wird den Gastgewerbe- und Festwirtschaftsbetrieben in der Thuner Innenstadt im Rahmen des Thunfests 2017 eine generelle Überzeit von Freitag, 11. August 2017 auf Samstag, 12. August 2017 sowie von Samstag, 12. August 2017 auf Sonntag, 13. August 2017 bis jeweils 3.00 Uhr (ohne Toleranz) erteilt.

Freitag, 11. August 2017
Festzone: Ganze Untere Hauptgasse, Marktgasse, Gerberngasse inkl. Bärenplatz, Rathausplatz vorne und hinten, Obere Hauptgasse bis Höhe Kreuzgasse, Mühleplatz und Aarequai bis Höhe Sinnebrücke, Waisenhausplatz inkl. Oelegässli, linke Strassenseite Oberbälliz von Krebser bis Postbrücke und Stadthofplatz.
Zeit: Festbeginn um 18.00 Uhr. Von Freitag, 11 . August 2017 auf Samstag, 12. August 2017 wird eine generelle Überzeit bis 3.00 Uhr bewilligt.

Für die übrigen Gastgewerbebetriebe in der Innenstadt (inkl. Aussenplätze) wird die generelle Überzeit bis 3.00 Uhr auch gewährt.

Da am Samstag im Bälliz der Wochenmarkt stattfindet, dürfen zusätzliche Darbietungen und allfällige Erweiterungen der Aussenplätze am Freitagabend lediglich ausserhalb des Marktgeländes und max. auf der linken Strassenseite von Krebser bis Postbrücke durchgeführt werden.

Samstag, 12. August 2017
Festzone: Fortsetzung mit Einbezug der ganzen Innenstadt. Das Festgebiet befindet sich innerhalb der Zone «Emmentaler» (exkl.), Restaurant «Turm» (inkl.), Allmendbrücke (ohne Aarestrasse), Postbrücke, Bahnhofbrücke, Sinnebrücke und Obere Hauptgasse bis Höhe Kreuzgasse.
Zeit: Festbeginn auf dem Rathausplatz um 10.30 Uhr, auf dem Aarefeldplatz um 10.00 Uhr, an allen übrigen Orten um 16.00 Uhr (sobald der Markt beendet ist, Marktschluss wird auf 16.00 Uhr vorverlegt). Von Samstag, 12. August 2017 auf Sonntag, 13. August 2017 wird eine generelle Überzeit bis 3.00 Uhr bewilligt.

Besonderes
Bewilligung für Zusatzaktivitäten Zusatzaktivitäten werden nur durch das OK Thunfest in Zusammenarbeit mit dem Polizeiinspektorat Thun erteilt. Sämtliche Markt- oder Nutzungsbewilligungen haben während der Dauer des Thunfests keine Gültigkeit.

Verbotener «wilder Strassenhandel»
Die wilde Auslage von Waren durch «Strassenhändler/innen» zum Verkauf ist verboten. Widerhandlungen haben Busse und Beschlagnahme der Waren bis Festende zur Folge.

Jugendschutz
Es ist verboten, Bier und Wein an Jugendliche unter 16 Jahren sowie Spirituosen und Mischgetränke an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben! Um dies zu unterstützen, ist es auch untersagt, auf die abgesperrten Konzertplätze im Festgebiet alkoholische Getränke irgendwelcher Art mitzubringen. Das OK wird, wenn notwendig, diesbezüglich Eintrittskontrollen vornehmen lassen.

Lebensmittelpolizei
Sämtliche Festwirtschaftsbetriebe und Lebensmittelverkaufsstände müssen am Anlass ein dem Betrieb angepasstes Selbstkontrollkonzept vorweisen können. Bei Fragen steht das Kantonale Laboratorium, Tel. 031 633 11 11, zur Verfügung.

Schutz vor Passivrauchen
Seit 1. Juli 2009 ist das Rauchen in öffentlich zugänglichen Innenräumen verboten. Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören auch Korridore, Treppen, Aufzüge und Toiletten sowie Festzelte und Wintergärten, auch wenn die Seitenwände geöffnet werden können.

Weitere Informationen zum Thunfest sind im Internet, www.thunfest.ch, zu finden.

Polizeiinspektorat Thun


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