Zweiter Wahlgang Ständerat vom 17. November 2019

  06.11.2019 , Blumenstein

Am Sonntag, 17. November 2019, findet der zweite Wahlgang für den Ständerat statt. Im Verwaltungskreis zu wählen sind 2 Ständeräte.

1. Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1); Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VRP; SR 161.11); Bundesgesetz vom 26. September 2014 über die Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG; SR 195.1) und die dazugehörige Verordnung vom 7. Oktober 2015 (V-ASG; SR 195.11); Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1); Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112); Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister; Regierungsratsbeschlüsse Nr. 283/ 2019 vom 27. März 2019 und 284/2019 vom 27. März 2019.

2. Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten müssen ihre Stimme in der Gemeinde, in der sie ihren politischen Wohnsitz haben, persönlich an der Urne abgeben, wenn sie nicht von der brieflichen Stimmabgabe Gebrauch machen (PRG Art. 7 + 8).

2.1 Stimmabgabe an der Urne
Der Gemeinderat publiziert die Urnen-Öffnungszeiten. Am Wahltag sind sie mindestens eine Stunde offen zu halten und spätestens um 12 Uhr zu schliessen (PRG Art. 51).

Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimmrechtsausweis aus und gibt diesen dem Stimmausschuss ab. Der Stimmausschuss prüft den Stimmrechtsausweis. Im Zweifelsfall wird ein zusätzlicher Ausweis verlangt. Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wird die Person von der Stimmabgabe ausgeschlossen (PRG Art. 13).

2.2 Briefliche Stimmabgabe  (PRG Art. 14 ff.)
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig. Die oder der Stimmberechtigte legt ins amtliche Antwortkuvert:
a) den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis und
b) die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.

Das Antwortkuvert ist zuzukleben. Beim Postversand muss es spätestens am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.

Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkasten muss spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag erfolgen. Die Gemeinde kann diese Frist verlängern. Sie gibt den Zeitpunkt der letzten Leerung auf den Briefkästen an.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) der Stimmzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortkuvert befindet,
b) die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt,
c) das Antwortkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält,
d) das Antwortkuvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft,
e) das Antwortkuvert oder das Stimmkuvert für die gleiche Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Wahlzettel enthält.

2.3 Stimmabgabe durch Menschen mit einer Behinderung (PRG Art. 9, PRV Art. 2)
Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Personen mit behördlicher Funktion in Anspruch nehmen. Stark gehbehinderte Stimmberechtigte dürfen bei nicht rollstuhlgängigen Abstimmungsräumen das nach den Vorschriften von PRV Artikel 4 vorbereitete Antwortkuvert oder den Stimmrechtsausweis zusammen mit den Wahlzetteln einer Person mit behördlicher Funktion übergeben.

Nicht schreibfähige Stimmberechtigte können ihre Stimmabgabe für die Wahl einer Person mit behördlicher Funktion unter gleichzeitiger Abgabe des Stimmrechtsausweises bekanntgeben. Die beauftragte Person trägt die Willensäusserung in Anwesenheit der stimmberechtigten Person in den Wahlzettel ein und legt diesen entweder in das Stimmkuvert oder in die Urne. Die beauftragte Person unterliegt der Geheimhaltungspflicht.

Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig (PRG Art. 8 Abs. 4).

3. Strafbestimmungen (StGB Art. 282bis)
Wer Wahlzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert, oder wer derartige Wahlzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

Der Regierungsstatthalter von Thun: Marc Fritschi


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