Bäume, Sträucher und Hecken zurückschneiden

  19.02.2026 Steffisburg

Mehr Sicherheit im öffentlichen Strassenraum

Liebe Anwohnerinnen und Anwohner
Liebe Eigentümerinnen und Eigentümer
Bäume, Hecken und Sträucher verschönern nicht nur die Gärten, sondern tragen auch massgeblich zum attraktiven Dorfbild und der Biodiversität der Gemeinde Steffisburg bei. Oft wachsen Pflanzen jedoch aus den Gärten in den angrenzenden öffentlichen Strassenraum. Dies ist gefährlich, weil überhängende Äste und hereinragende Pflanzen die Sicht einschränken, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen sowie die Durchfahrt von Blaulicht-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Winterdienstfahrzeugen behindern können.

Die Strassenanstösserinnen und Strassenanstösser werden auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Bepflanzung und Einfriedung an öffentlichen Strassen aufmerksam gemacht, welche zu beachten sind (Lichtraumprofil gemäss Art. 73 ff. Strassengesetz Kanton Bern und Art. 56 f. Strassenverordnung Kanton Bern):

1. Bäume, Hecken und Sträucher, die als Einfriedungen dienen, müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm zum Fahrbahnrand einhalten.
2. Über Fahrbahnen muss eine Durchfahrtshöhe von 4,50 m und über Trottoirs und Velowegen eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden, insbesondere auch bei Schneelast.
3. Die Leuchtkraft von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
4. Verkehrssignalisationen und -spiegel müssen von allen Strassenseiten jederzeit gut sichtbar sein.
5. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
6. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen bis zu einer Höhe von 1,20 m müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand zum Fahrbahnrand haben; höhere Pflanzungen sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
7. Gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2,00 m ab Fahrbahnrand bzw. 50 cm ab Gehweghinterkante.

Die Strassenanstösserinnen und Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen laufend auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil zurückzuschneiden. Zu beachten ist, dass grössere Eingriffe nicht in der Zeit zwischen 1. April und 31. Juli vorgenommen werden dürfen, damit insbesondere die Vögel bei ihrer Brut- und Aufzuchtzeit nicht gestört werden (Jagd- und Naturschutzgesetzgebung).

Bevor die Natur erwacht: Nutzen Sie die milden Tage im Februar und März und schneiden Sie das trockene Vorjahreskleid zurück, bevor die jungen, grünen Spitzen hervorspriessen.

Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die zuständigen Stellen die Arbeit auf Kosten der Pflichtigen ausführen lassen (Ersatzvornahme).

Ein freier und übersichtlicher Strassenraum bedeutet mehr Sicherheit für alle. Vielen Dank für Ihren Beitrag dazu.

Mehr Informationen finden Sie auf unserer
Homepage im Merkblatt.

Bei allfälligen Rückfragen sind wir gerne für Sie da.

Gemeinde Steffisburg, Abteilung Sicherheit,
Tel. 033 439 44 77, sicherheit@steffisburg.ch

Abteilung Sicherheit


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