Gemeindewahlen

  08.08.2024 Wattenwil, Wattenwil

Der Gemeinderat hat für den 24. November 2024 (allfälliger 2. Wahlgang am 15. Dezember 2024) folgende Urnenwahlen gemäss Art. 5 der Gemeindeordnung angeordnet:

Es sind zu wählen:
a) im Verhältniswahlverfahren (Proporz)
– 6 Mitglieder des Gemeinderats
b) im Mehrheitswahlverfahren (Majorz)
– Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
– 3 Mitglieder der Resultateprüfungskommission

Gemäss Art. 64 ff. des Reglements über das Verfahren an der Gemeindeversammlung sowie über Abstimmungen und Wahlen, müssen die politischen Parteien und Wählergruppen ihre Wahlvorschläge (bei Verhältniswahlen die Listen) bis spätestens Freitag, 11. Oktober 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Wattenwil einreichen. Diese Wahlvorschläge haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Wahlvorschläge und Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten als Sitze oder Mandate zu besetzen sind. Beim Verhältniswahlverfahren dürfen Kandidatinnen und Kandi aten zweimal auf der Liste aufgeführt werden.

2. Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss eine deutliche Bezeichnung seiner oder ihrer Herkunft (Partei, Verein, Gruppierung und dergleichen) enthalten und sich von anderen Vorschlägen und Listen hinreichend unterscheiden.

3. Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie die handschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen enthalten. Keine der vorgeschlagenen Personen darf für dieselbe Behörde oder dasselbe Amt auf mehr als einem Wahlvorschlag oder auf mehr als einer Liste aufgeführt werden.

4. Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig.

5. Die gleiche Person kann für die Wahl derselben Behörde oder desselben Amtes nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung kann die Unterschrift unter einem Wahlvorschlag oder unter einer Liste nicht mehr zurückgezogen werden.

Die Erstunterzeichner der Wahlvorschläge, im Falle ihrer Verhinderung die Zweitunterzeichner, gelten gegenüber den Gemeindeorganen als bevollmächtigte Vertreterin oder Vertreter. Sie sind befugt, rechtsverbindlich die nötigen Erklärungen zur Bereinigung des Wahlvorschlags abzugeben.

Die Ortsparteien werden automatisch mit weiteren Informationen und Unterlagen bedient. Andere Interessengruppen dürfen sich bei der Abteilung Präsidiales melden, falls sie diese auch erhalten möchten.

Anmerkung betreffend die ständigen Kommissionen (Tiefbau-, Hochbau-, Bildungskommission Zyklus 1 und 2, Bildungskommission Zyklus 3, Finanzkommission, Kommission für Gesellschaft und Kultur, Präsidium Abstimmungsausschuss), deren Mitglieder direkt durch den Gemeinderat am 11. Dezember 2024 gewählt werden: Wahlvorschläge müssen durch die Parteien und Wählergruppen bis spätestens 2. Dezember 2024 bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht werden.

Hinweis: Die angegebenen Artikel beziehen sich auf die Gemeindeordnung und das Reglements über das Verfahren an der Gemeindeversammlung sowie über Abstimmungen und Wahlen, welche die Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2024 genehmigt hat. Die abschliessende Genehmigung des kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung ist noch ausstehend. Die aufgeführten Bestimmungen gelten jedoch auch, falls die bisherigen Erlasse in Kraft bleiben sollten.
Der Gemeinderat


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote