Genehmigungsbeschluss Komplexwaldreservat «Glütschbachtal»

  31.07.2025 Kanton Bern

Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern (AWN)

1. Das Komplexwaldreservat Glütschbachtal wird gemäss Plan 1:5000 vom 24. April 2024 genehmigt.

Das Reservat umfasst folgende Parzellen oder Teile davon:
Gemeinde: Amsoldingen; Parzellen- Nr.: 7, 517; Grundeigentümerin: Burgergemeinde Amsoldingen; Reservatsfläche: 12.09 ha
Gemeinde: Amsoldingen; Parzellen- Nr.: 100, 512; Grundeigentümerin: Kanton Bern AGG; Reservatsfläche: 19.09 ha
Gemeinde: Reutigen, Parzellen-Nr.: 17, 18, 263, 278–284, 338; Grundeigentümerin: Kanton Bern AGG; Reservatsfläche: 22.75 ha
Gemeinde: Reutigen; Parzellen-Nr.: 263; Grundeigentümerin: Burgergemeinde Zwieselberg; Reservatsfläche: 1.00 ha
Gemeinde: Thun; Parzellen-Nr.: 2099; Grundeigentümerin: Kanton Bern AGG; Reservatsfläche: 21.97 ha
Gemeinde: Thun; Parzellen-Nr.: 3105; Grundeigentümerin: Burgergemeinde Strättligen; Reservatsfläche 1.64 ha
Total Reservatsfläche: 78.54 ha

2. Die Höhe des Beitrages an die Grund-eigentümerschaft sowie die Rechte und Pflichten der Unterhaltsverpflichteten sind im Reservats- und im Bewirtschaftungsvertrag vom Dezember 2024 geregelt.

3. Der Naturwald bezweckt die möglichst natürliche Entwicklung der Fläche, den Erhalt und die Förderung von seltenen und typisch ausgebildeten, verbreiteten Waldgesellschaften, national prioritären/bedrohten Arten und deren Lebensräume und dient zudem der Forschung.

4. Der Sonderwald bezweckt durch eine zielgerichtete Waldbewirtschaftung den Erhalt und die Förderung von geschützten und gefährdeten Tierarten und ihre Lebensräume sowie das Auengebiet mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt. Die Bewirtschaftung erfolgt gemäss Bewirtschaftungsvertrag.

5. Das Waldreservat wird unter Vorbehalt von Ziffer 10 und 12 für 50 Jahre ausgeschieden.

6. Im Reservatsgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die dem Reservatszweck zuwiderlaufen, untersagt. Der Zugang der Bevölkerung zum Wald ist grundsätzlich nicht eingeschränkt.

7. Für die Ausübung der Jagd und der Fischerei gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

8. Die Waldabteilung Voralpen kann in begründeten Fällen und bei unerwarteten Entwicklungen, welche die Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten oder umliegende Wälder gefährden, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen und die nötigen Massnahmen anordnen.

9. Bei Entwicklungen, welche den Bestand vorhandener seltener Arten gefährden, können durch den Forstdienst die nötigen Massnahmen angeordnet werden. Solche Eingriffe werden einvernehmlich zwischen der Waldeigentümerin und dem Amt für Wald des Kantons Bern festgelegt.

10. Für die Aufsicht ist die Waldabteilung Voralpen verantwortlich. Sie kann die Aufgaben vertraglich an Dritte übertragen.

11. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Wirtschafts-, Umwelt- und Energiedirektion des Kantons Bern, Münstergasse 3a, 3011 Bern, nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie hat einen Antrag, eine Begründung und eine Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

12. Der vollständige Genehmigungsbeschluss sowie die Akten können bei der Waldabteilung Voralpen, Schwand 2, 3110 Münsingen, eingesehen werden.

13. Der Genehmigungsbeschluss wird im Amtsblatt publiziert. Er tritt rückwirkend auf 1. Januar 2025 in Kraft und bleibt 50 Jahre rechtswirksam. Die Bewilligung der erforderlichen Kredite durch das kantonale finanzkompetente Organ bleibt vorbehalten. Muss der Vertrag gemäss Ziffer 2 mit der Grundeigentümerin vorzeitig aufgelöst werden, fällt der Beschluss auf diesen Zeitpunkt dahin.


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