Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Strassen

  04.02.2018 , Hilterfingen

(Gemeindestrassen, Trottoirs und Privatstrassen im Gemeingebrauch)

Für alle ist klar, einen schönen Teil der Lebensqualität im öffentlichen Raum machen die vielseitig gestalteten Gärten in den Wohnquartieren aus. Dabei grenzen unzählige Parzellen direkt an Strassen oder Trottoirs. Vielerorts reichen aber die Hecken und Sträucher in den Verkehrsraum!

Hecken, Bäume und Sträucher dürfen insbesondere nicht ins Lichtraumprofil der öffentlichen Strassen ragen. Wenn sie in den Strassenraum wachsen, gefährdet dies die Verkehrsteilnehmenden, insbesondere Kinder und Erwachsene, die aus unübersichtlichen Standorten auf die Strasse treten. Auch die Durchfahrt von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen, wie Tanklastwagen oder Kehrichtwagen und für Fahrzeuge vom öffentlichen Winterdienst kann nur gewährleistet werden, wenn die in den Strassenraum hineinragenden Hecken, Bäume und Sträucher stets auf das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil zurückgeschnitten sind. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit schreibt das kantonale Strassengesetz insbesondere vor, dass:

der Strassenraum von überhängenden Ästen und hereinwachsenden Sträuchern und Hecken wie folgt freizuhalten ist:
– über Fuss-, Geh- und Radwegen bis auf eine
Höhe von 2,50 m
– über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von
4,50 m
– seitlich des Fahrbahnrandes bis 0,50 m
Diese Höhen müssen insbesondere auch bei
Schneelast eingehalten werden.

Pflanzen von angrenzenden Grundstücken dürfen die Wirkung von Strassenbeleuchtungen nicht beeinträchtigen und sind bis auf Lampenhöhe zurückzuschneiden. Auch die Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.

Bitte achten Sie darauf, das Astwerk auf Ihrem Grundstück regelmässig gemäss den Skizzen zurückzuschneiden. Zur Entsorgung der entstehenden Grünabfälle steht Ihnen die Grünabfuhr zur Verfügung (siehe Abfallmerkblatt).

Alle Anstösser an Strassen und Trottoirs werden hiermit nachdrücklich aufgefordert, das Zurückschneiden der Äste, Grünhecken und Sträucher bis 1. November 2017 vorzunehmen.

Die Bauverwaltung dankt der Bevölkerung für Ihre Mithilfe.

Gesetzliche Grundlagen:
– Art. 83 des kantonalen Strassengesetzes vom
4. Juni 2008.
– Art. 56 ff der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008.


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