Erlass einer Planungszone, Gebiet Schlüsselacher/Haberzälg

  06.03.2019 , Hilterfingen

Der Gemeinderat Hilterfingen hat, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, beschlossen, den Perimeter der Überbauungsordnung (UeO) Nr. 2, Schlüsselacher/Haberzälg, mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.

Mit der Planungszone wird eine Überprüfung der Überbauungsordnung (UeO) Nr. 2 im Hinblick auf die Anforderungen nach Art. 8a ff. BauG, insbesondere hinsichtlich einer Anpassung der geltenden baupolizeilichen Masse sowie der maximalen Nutzungsziffer (bisher AZ, resp. neu GFZo) bezweckt.

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 7. März 2019 bis 5. April 2019, in der Bauverwaltung Hilterfingen öffentlich auf.

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung Hilterfingen, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen einzureichen.

Hilterfingen, 25. Februar 2019

Der Gemeinderat


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