Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen – Aufforderung zum Zurückschneiden von Bepflanzungen

  02.12.2021 , Hilterfingen

Alle Strassenanstösser sind angehalten, bezüglich Bepflanzungen entlang an öffentlichen und durch den öffentlichen Dienst (Abfallentsorgung, Winterdienst) befahrenen privaten Strassen folgende Aufforderung zu beachten:

Nach Art. 83 des Strassengesetzes (SG / BSG 732.11) ist das Lichtraumprofil im Strassenbereich auf eine Höhe von 4,5 m, im Geh- und Radwegbereich inkl. Trottoirs auf eine Höhe von 2,5 m und bei öffentlichen Beleuchtungen bis Lampenhöhe freizuhalten. Seitlich ist die lichte Breite, entlang des Strassen-, Trottoir-, Geh- und Radwegrandes, von 0,5 m freizuhalten. An Kreuzungen, Einmündungen und Kurven dürfen Sträucher und andere Bepflanzungen die Übersicht nicht beeinträchtigen. Feste Einfriedungen und Anpflanzungen irgendwelcher Art dürfen höchstens eine Höhe von 0,6 m, ab der Strassenfahrbahn gemessen, erreichen (Art. 56 Abs. 3 Strassenverordnung).

Alle Anstösser an Strassen und Trottoirs werden hiermit, gestützt auf Art. 83 Strassengesetz und Art. 56 Abs. 3 Strassenverordnung, nachdrücklich aufgefordert, das Zurückschneiden der Äste, Grünhecken und Sträucher usw. auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil vorzunehmen.

Die Bauverwaltung Hilterfingen dankt der Bevölkerung für ihre Mithilfe.


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