Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch

  07.11.2024 Kanton Bern, Kanton Bern

(kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren)

Der Wasserbauverband obere Gürbe legt, gestützt auf Art. 30 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG), das Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren) für das untenstehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.

Gemeinde: Wattenwil
Wasserbauträger: Wasserbauverband obere Gürbe
Gewässer: Spengelibach (59806)
Ort: Stockern
Koordinaten: 2 605 368 / 1 178 964
Vorhaben: WBB Revitalisierung Spengelibach
Beanspruchte Ausnahmen:
– Gewässerschutzbewilligung Abwasserbeseitigung (Art. 7 GschG, Art. 11 KGSchG)
– Eingriffe ins Grundwasser (Art. 26 KGV)
– Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Art. 48 WBG)
– Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 –10 BGF)
– Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG i.V.m. Art. 5 WGB Art. 30 Abs. 3 WBG
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
10. Dezember 2024.
Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Wattenwil.
Aussteckung: Das Vorhaben ist im Gelände ausgesteckt.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Bern, 17. Oktober 2024
Oberingenieurkreis II
Tiefbauamt des Kantons Bern
Thomas Wüthrich
Kreisoberingenieur


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