Regierungsstatthalteramt Thun Grossrats- und Regierungsratswahlen vom 27. März 2022

  24.02.2022 Abstimmungen/Wahlen

Am Sonntag, 27. März, finden, gestützt auf Art. 72 der Verfassung des Kantons Bern, die Gesamterneuerungswahlen für den Grossen Rat und den Regierungsrat statt. Ein allfälliger 2. Wahlgang für die Regierungsratswahlen findet am 15. Mai statt.

1. Rechtsgrundlagen
– Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993
– Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)
– Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV)
– Regierungsratsbeschluss Nr. 784/2021 und 785/2021 vom 23. Juni 2021
– Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister
– Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)

2. Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten müssen ihre Stimme im Abstimmungskreis, in dem sie ihren politischen Wohnsitz haben, persönlich an der Urne abgeben, wenn sie nicht von der brieflichen Stimmabgabe Gebrauch machen (Art. 7 und 8 PRG). Für Auslandschweizer steht das E-Voting für Wahlen nicht zur Verfügung.

2.1 Stimmabgabe an der Urne
Der Gemeinderat publiziert die Urnen-Öffnungszeiten. Am Wahltag sind sie mindestens eine Stunde offen zu halten und spätestens um 12 Uhr zu schliessen (Art. 51 PRG).
Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimmrechtsausweis aus und gibt diesen dem Stimmausschuss ab. Der Stimmausschuss prüft den Stimmrechtsausweis. Im Zweifelsfall wird ein zusätzlicher Ausweis verlangt. Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wird die Person von der Stimmabgabe ausgeschlossen (Art. 13 PRG).

2.2 Briefliche Stimmabgabe (Art. 14 ff. PRG)
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig. Die oder der Stimmberechtigte legt ins amtliche Antwortkuvert:
a) den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis und
b) das zugeklebte Kuvert mit den ausgefüllten Wahlzetteln

Das Antwortkuvert ist zuzukleben. Beim Postversand muss es spätestens am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.
Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkasten muss spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag erfolgen. Die Gemeinde kann diese Frist verlängern. Sie gibt den Zeitpunkt der letzten Leerung auf den Briefkästen an.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) der Stimmzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortkuvert befindet
b) die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt,
c) das Antwortkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält
d) das Antwortkuvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft
e) das Antwortkuvert für die gleiche Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Wahlzettel enthält.

2.3 Stimmabgabe durch Menschen mit einer Behinderung (Art. 9 PRG, Art. 2 PRV)
Sind Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Personen mit behördlicher Funktion in Anspruch nehmen. Stark gehbehinderte Stimmberechtigte dürfen bei nicht rollstuhlgängigen Abstimmungsräumen das Antwortkuvert oder den Stimmrechtsausweis zusammen mit den Wahl- oder Stimmzetteln einer Person mit behördlicher Funktion übergeben.
Nicht schreibfähige Stimmberechtigte können ihre Stimmabgabe einer Person mit behördlicher Funktion unter gleichzeitiger Abgabe des Stimmrechtsausweises bekanntgeben. Die beauftragte Person unterliegt der Geheimhaltungspflicht.
Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig (Art. 8 Abs. 4 PRG).

3. Strafbestimmungen (Art. 282bis StGB)
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre Gemeinde oder das Regierungsstatthalteramt zur Verfügung.
Regierungsstatthalteramt Thun


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