Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG im Gebiet Dorfstrasse / Chefeligasse / Stützli
14.03.2018 , SeftigenDer Gemeinderat hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, das Gebiet Dorfstrasse 22 und 24, Chefeligasse 3 und Stützli 2 mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen. Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter mit dem Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen und einer Gesamtplanung der Areale zwischen Chefeligasse und Stützli die Überprüfung der Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften sowie der Erschliessung bezweckt. Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 16. März bis 16. April 2018, in der Gemeindeschreiberei Seftigen öffentlich auf.
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekannt gegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig. Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet einzureichen: Gemeinderat, Postfach 56, 3662 Seftigen.
Gemeinderat