Verkehrsmassnahme

  07.11.2018 , Thun

Der Vorsteher der Direktion Bau- und Liegenschaften von Thun hat am 29. Oktober 2018 folgende Verkehrsmassnahme verfügt:

Gemeinde Thun Fussgänger- und Begegnungszone Innenstadt

Fussgängerzone
Fahrräder, Zufahrt für Taxi zum Bringen und Abholen von Fahrgästen auf Bestellung und Hotelzufahrt für Hotelgäste gestattet.
Güterumschlag und Zufahrt zum Bringen und Abholen von gebrechlichen und gehbehinderten Personen, Mo–So, 5.00–12.00 Uhr sowie Mo–Fr, 14.00–18.30 Uhr, gestattet.

Abgrenzung Fussgängerzone Gemäss Situationsplan 1:1000 Nr. 001 vom 2. November 2018 mit folgendem Perimeter:
– Untere Hauptgasse (zwischen Marktgasse und Rathausplatz)
– Gerberngasse (Gerberngasse 11 bis Rathausplatz)
– Rathausplatz
– Obere Hauptgasse (zwischen Freienhofgasse und Rathausplatz)
– Stauffer-Gässli
– Mühleplatz
– Aarequai (Hofstettenstrasse 2 bis Mühleplatz)
– Mühlebrücke
– Waisenhausplatz (ohne Durchgang Bälliz – Oelegässchen)
– Bälliz (Bälliz 62 bis und mit Unterbälliz)
– Postbrücke

Weiter gelten folgende Verkehrsmassnahmen für die Fussgängerzone:

Nur Fahrräder gestattet Waisenhausplatz (ohne Strasse Bälliz – Mühlebrücke und Durchgang Bälliz Oelegässchen).

Rechtsabbiegen
Ausgenommen Fahrräder

Einmündung Strasse Mühlebrücke – Bälliz.

Rechtsabbiegen
Postbrücke in Aarestrasse.

Nur Fahrräder gestattet
Zonentor Aarequai, Hofstettenstrasse 2.

Nur Fahrräder gestattet
Unterführung Sinnebrücke in Fahrtrichtung
Zonentor Aarequai, Hofstettenstrasse 2.

Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern
Zonentor Bälliz 62.

Einfahrt verboten
Fahrräder gestattet

Zonentor Postbrücke in Fahrtrichtung Bälliz.

Einfahrt verboten Fahrräder gestattet Zonentor Unterbälliz, ab Strasse Allmendbrücke – Kuhbrücke in Fahrtrichtung Oberbälliz.

Linksabbiegen für Lastwagen
Zonentor Unterbälliz, aus Fahrtrichtung Oberbälliz in Fahrtrichtung Allmendbrücke – Guisanplatz.

Abbiegen nach rechts verboten
Fahrräder gestattet

Zonentor obere Hauptgasse in Fahrtrichtung
Sinnebrücke.

Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern Untere Hauptgasse, Teilstrecke Rathausplatz – Marktgasse – Berntorplatz (Teilstrecke Marktgasse – Berntorplatz als Begegnungszone) Obere Hauptgasse, Teilstrecke Rathausplatz – Freienhofgasse

Einfahrt verboten
Fahrräder gestattet

Zonentor Obere Hauptgasse ab Freienhofgasse in Fahrtrichtung Rathausplatz.

Kein Vortritt Einmündung Postbrücke in Aarestrasse. Einmündung Unterbälliz in Strasse Allmendbrücke – Kuhbrücke. Einmündung Untere Hauptgasse in Marktgasse, Fahrtrichtung Berntorplatz. Einmündung Obere Hauptgasse in Freienhofgasse.

Weiter werden folgende bestehende Verkehrsmassnahmen in der Fussgängerzone aufgehoben:
Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst gestattet, im gesamten Perimeter der Fussgängerzone, der Gerberngasse, dem Bärenplatz, dem Waisenhausplatz, dem Stadthofplatz und dem Bälliz.

Verbot für Motorwagen und Motorräder, mit Bewilligung gestattet 00.00–5.00 Uhr, Zubringerdienst gestattet 5.00–24.00 Uhr.
Obere Hauptgasse, Teilstrecke Rathausplatz – Freienhofgasse.

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, Zubringerdienst gestattet, So–Fr, 5.00–11.00 Uhr; Sa, 5.00–9.00 Uhr, Allgemeines Fahrverbot, Mo 11.00–13.00 Uhr; Di–Fr, 11.00–15.00 Uhr; Sa, 9.00–15.00 Uhr; So, 11.00–15.00 Uhr Allgemeines Fahrverbot, mit Bewilligung gestattet, Mo, 00.00–5.00 Uhr und 13.00–24.00 Uhr; Di–So, 00.00–5.00 Uhr und 15.00–24.00 Uhr Unterbälliz, zwischen Postbrücke und Bälliz 1.

Begegnungszone
Änderung
Die mit Zustimmungsverfügung Nr. 1020-06 vom 12. April 2006 erlassene Begegnungszone in der Innenstadt gilt neu ohne die in dieser Verfügung beschriebene Fussgängerzone aber neu inkl. Marktgasse ab Sternenplatz bis Verzweigung untere Hauptgasse und untere Hauptgasse ab Verzweigung Marktgasse bis Berntorplatz.
Bestehende Teilgebiete der Begegnungszone bilden die Berntorgasse, die Gerberngasse ab Sternenplatz bis Gerberngasse 11, der Bärenplatz, das Oberbälliz ab Freienhofgasse bis Bälliz 62, der Stadthofplatz, der Waisenhausplatz im Bereich Durchgang Bälliz – Oelegässchen und das Oelegässchen.

Weiter gelten folgende Verkehrsmassnahmen für die Begegnungszone:

Linksabbiegen Ausgenommen Fahrräder Verzweigung Marktgasse / Untere Hauptgasse in Fahrtrichtung Berntorplatz. Verzweigung Berntorgasse / Untere Hauptgasse in Fahrtrichtung Berntorplatz.

Einfahrt verboten
Fahrräder gestattet

Zonentor Untere Hauptgasse ab Berntorplatz in Fahrtrichtung Marktgasse.

Einfahrt verboten Fahrräder gestattet Marktgasse ab Verzweigung Untere Hauptgasse in Fahrtrichtung Sternenplatz.

Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern
Marktgasse, ab Sternenplatz in Fahrtrichtung
Untere Hauptgasse.

Einfahrt verboten Fahrräder gestattet Berntorgasse ab Verzweigung Untere Hauptgasse in Fahrtrichtung Schwäbisgasse.

Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern Berntorgasse, ab Schwäbisgasse in Fahrtrichtung Untere Hauptgasse.

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder 6.00–19.00 Uhr Durchfahrt gestattet, Donnerstag bis 21.00 Uhr 19.00–6.00 Uhr nur Zubringerdienst gestattet, Donnerstag ab 21.00 Uhr Berntorgasse, ab Schwäbisgasse in Fahrtrichtung Untere Hauptgasse.

Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zubringerdienst und Zufahrt zu den privaten
Parkplätzen gestattet

Oelegässchen.

Kein Vortritt Einmündung Gerberngasse in Sternenplatz. Einmündung Marktgasse in Sternenplatz (Fahrräder). Einmündung Berntorgasse in Schwäbisgasse (Fahrräder). Einmündung Oberbälliz in Freienhofgasse.

Weiter werden folgende bestehende Verkehrsmassnahmen in der Begegnungszone aufgehoben:

Verbot für Lastwagen, Zubringerdienst gestattet, Marktgasse.

Verbot für Motorwagen und Motorräder,
24.00 Uhr–5.00 Uhr, Bus gestattet,
Marktgasse.

Das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat dieser Massnahme am 5. November 2018 zugestimmt.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die genannte Massnahme wird aufgrund von Auflagen im Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters Thun vom 28. September 2015 für das Parkhaus im Schlossberg die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 68 Abs. 2 VRPG).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung sowie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung kann gemäss Artikel 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) innert 30 Tagen seit dieser Publikation beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden (Sprungrekurs). Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; eine Kopie dieser Publikation und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Tiefbauamt der Stadt Thun


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