Baupublikation Uetendorf

  07.07.2021 Baupublikationen, Uetendorf

Bauherrschaft: P. Leif AG und VT Beteiligungen AG, p.A. Herr Nyffenegger Peter, Beatusstrasse 6, 3604 Thun.
Projektverfasser/-in: Architekturbüro Christian Nussbaum AG, Sodmattweg 4, 3700 Spiez; vbarchitekten.ag, Militärstrasse 9a, 3600 Thun.

Bauvorhaben: Abbruch der bestehenden Gebäude und Unterstände (Dorfstrasse 34, 34a, 36, 36a + 36b), Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern (Dorfstrasse 34 + 38 sowie Höhenweg 16 + 18) inkl. Gewerbeteil im Bereich der Dorfstrasse mit unterirdischer AEH (Dorfstrasse 34a) und 3 gedeckten Fahrradunterständen (Dorfstrasse 38a, Höhenweg 16a + 18a), prov. Einstellhallenrampe ab dem Höhenweg, Änderung Zufahrt und Umgestaltung PP Restaurant Kreuz sowie Ersatzpflanzungen Walnuss-baum und Sommerlinde.
Standorte / Parzellen: Dorfstrasse 34, 34a, 38 + 38a, Höhenweg 16, 16a, 18 + 18a, Parzellen Nr. 115, 849, 850, 851, 1498, 2738, 2739, 2741, 2740.
Nutzungszone: Überbauungsordnung ZPP Nr. 2 «Höhenweg».
Spezielles: Fällen der erhaltenswerten Sommerlinde, Objekt Nr. 219 und des erhaltenswerten Walnussbaums, Objekt Nr. 221 (Ersatzpflanzungen).
Koordinaten: Dorfstrasse 34 (MFH) 2 610 266 / 1 180 287; Dorfstrasse 38 (MFH) 2 610 267 / 1 180 244; Höhenweg 16 (MFH) 2 610 245 / 1 180 194; Höhenweg 18 (MFH) 2 610 220 / 1 180 237.
Ausnahme: Unterschreiten des Strassenabstandes nach Art. 80 SG.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauabteilung Uetendorf.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
9. August 2021.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35 BauG).
Bezüglich Profilierung werden Erleichterungen, welche in den Auflageakten ersichtlich sind, gemäss Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 + 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Uetendorf, 5. Juli 2021
Bauabteilung Uetendorf


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