Baugesuch Uttigen

  13.11.2019 Baupublikationen, Uttigen

Gesuchstellerin: Wasserverbund Region Bern AG, Lindenauweg 10, 3001 Bern.
Bauherrschaft: Wasserverbund Region Bern AG, Lindenauweg 10, 3001 Bern.

Projektverfasser: Holinger AG, Kasthoferstrasse 23, 3031 Bern.
Gesuch: Neubau Grundwasserfassung Oberi Au, Gemeinde Uttigen:
Erteilung einer neuen Gebrauchswasserkonzession zur Nutzung von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung mit einer Entnahmeleistung von 25 000 Litern pro Minute und einer Dauer der Konzession für 40 Jahre. Erteilung der Baubewilligung einschliesslich der erforderlichen Ausnahme- und Nebenbewilligungen für die Erstellung der Grundwasserfassung. UeO und Sicherung von öffentlichen Wasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen inkl. Baubewilligung (Leitungsbau Grundwasserfassung Oberi Au bis Vereinigungsbauwerk Uttigen, Au). Genehmigung und Ausscheidung der für die beantragten Konzession erforderlichen Grundwasserschutzzone. Rückbau von drei Munitionsdepots.
Standort / Parzelle: Grundwasserfassung: Oberi Au, Uttigen, Parzelle Nr. 409, Wald.
Koordinaten: 2 611 530 / 1 182 130.
Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG). Wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung (Art. 48 WBG). Anlagen im Gewässerraum (Art. 41c GSchV). Eingriffe in kantonale Naturschutzgebiete (Art. 18 NHG, Art. 6,7 und 15 NSchG sowie Ziffer 6 RRB Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun-Bern). Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen (Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG, Art. 19–20 NSchV). Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere (Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG, Art. 25–27 NSchV). Definitve und temporäre Rodung (Art. 5 WaG). Bauten in Waldnähe (Art. 25 KWaG). Nichtforstliche Kleinbauten im Wald (Art. 14 WaV, Art. 35 KWaV).

Es wird auf die Gesuchsakten und Profile verwiesen.
Auflage- und Einsprachfrist bis zum:
13. Dezember 2019.
Auflageorte: Gemeinde Uttigen, Bauverwaltung, Alpenstrasse 16, 3628 Uttigen. Amt für Wasser und Abfall, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Einsprachestelle: Amt für Wasser und Abfall, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich sind innerhalb der Einsprachefrist schriftlich und begründet, im Doppel, bei den Einsprachestellen einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet sind, verwirken. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Bern, 7. November 2019

Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern


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