Waldweggenossenschaft Chrishau-Ost

  01.02.2024 Fahrni, Fahrni

Abstimmungs- und Gründungsversammlung
Gestützt auf Artikel 5 und 6 des Gesetzes über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 16. Juni 1997 (VBWG) und Artikel 21 der Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 5. November 1997 (VBWV) lädt der Gemeinderat von Fahrni, im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern, alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer innerhalb des vom 8. Dezember 2023 bis 9. Januar 2024 öffentlich aufgelegenen Perimeters (Beizugsgebiet) zur Abstimmungs- und Gründungsversammlung der Waldweggenossenschaft Chrishau-Ost ein.

Die Abstimmungs- und Gründungsversammlung findet am Mittwoch, 28. Februar, 20.00 Uhr, im Sitzungszimmer der Gemeindeverwaltung Fahrni statt.

Traktanden:
1. Eröffnung durch den vom Gemeinderat bestimmten Versammlungsleiter
2. Bestimmung Protokollführer
3. Wahl von zwei Stimmenzählern
4. Kurze Erläuterung zum Unternehmen, gesetzliche Grundlagen, Umfrage
5. Festlegung der Stimmberechtigten (Vollmachten), Abstimmung über die
Gründung der Genossenschaft
Sofern die Gründung beschlossen:
6. Beratung der Statuten, Beschlussfassung
7. Wahlen:
– Vorstand
– Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren
8. Verschiedenes

Stimmberechtigt sind die Eigentümer der beigezogenen Grundstücke (Art. 655, Abs. 2, Ziff. 1 bis 3 ZGB). Bei Eigentümern von Liegenschaften zählen ihre Stimme und ihre Bodenfläche. Bei Inhabern von selbständigen und dauernden Rechten wird keine Bodenfläche angerechnet.
Befindet sich ein Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamt- oder Miteigentum) mehrerer Personen, so haben diese gemeinsam eine Stimme. Wer für die gemeinschaftlichen Eigentümer eine Stimme abgibt, hat sich vor der Abstimmung darüber auszuweisen, dass er zur Stimmabgabe im Namen der gemeinschaftlichen Eigentümer berechtigt ist. Bei Vertretung des Gesamteigentums (z.B. bei Erbengemeinschaften und Ehepaaren) ist die Vollmacht aller Gesamteigentümer beizubringen (Art. 653 ZGB). Bei Vertretung des Miteigentums genügt die Vollmacht der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647b ZGB). Falls die Stimmabgabe von den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen soll (gemäss Art. 647 und 653, Abs. 1 ZGB), sind die entsprechenden Unterlagen zusammen mit der Vollmacht vorzuweisen.
Vertreter von gemeinschaftlichem Eigentum, die ihre Stimmberechtigung nicht nachweisen können, werden nicht zur Abstimmung zugelassen; vorbehalten bleibt Art. 647 ZGB (Vertretungsbefugnis in dringlichen Fällen).
Das Unternehmen ist angenommen und seine Durchführung beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der Perimeterfläche gehört, zustimmt.

Gemäss Artikel 6, Abs. 4 VBWG, gelten die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Stimmberechtigten als zustimmend.

Fahrni, 22. Januar 2024

Der Gemeinderat


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