Baupublikation Thun
06.07.2023 Thun, Baupublikationen-Gesuchstellerin: PK SAV Pensionskasse Schweiz. Anwaltsverband, Postfach 7526, 3001 Bern.
Vertreter: Head Real Estate Development West Steiner AG, Coste Jean-Yves, Worblaufenstrasse 202, 3048 Worblaufen.
Projektverfasser: Schwabe Suter Architekten GmbH, Albisriederstrasse 253, 8047 Zürich.
Standort / Parzellen: Bernstrasse 11, Parzellen Nr. 1336 und 2736 Thun.
Zone BR 2002: Wohnen/Arbeiten W/A3 (BR 200X) ZPP AW Bernstrasse 11.
Bauinventar: Erhaltenswert.
Bauvorhaben: Entwicklung Bernstrasse 11: Sanierung Hauptbau (Comadur Fabrikationsgebäude) für Gewerbe und Büronutzung; Ersatzneubau Gartenhaus und Stadthaus, teilweise mit Gewerberäumen im EG. Mit Verzicht auf Erlass einer Überbauungsordnung (gem. Art. 93 BauG).
Projektänderung: Anpassungen in der Umgebungsgestaltung.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen innerhalb einer genehmigten Baulinie bzw. Strassenabstands (Art. 14 BR 2002 Thun). Überschreiten der Immissionsgrenzwerte (Art. 31 Abs. 2 LSV).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA neu. Das Oberflächenwasser wird zum Teil vor Ort versickert. Zone A.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
31. Juli 2023.
Hinweis zur Profilierung: Es wurden Erleichterungen gemäss Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Baugesuch-Nr. 942 / 2022-0700 eBau-Nr. 2022-14112
Thun, 26. Juni 2023
Bauinspektorat der Stadt Thun