Gerichtliches Verbot

  29.02.2024 Verbote

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft Dükerweg 8, Steffisburg 1 (Steffisburg)-Grundbuchblatt Nr. 4590 lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
– Das Betreten oder Aufenthalten durch Unbefugte
– Das Verpflegen auf dem Grundstück
– Das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen und anderen Geräten durch Unbefugte
– Behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen. Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen und andere Immissionen
– Das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten und Anlagen, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte
– Jegliche Ablagerung von Abfällen, Fäkalien, Flüssigkeiten, Material und anderen Gegenständen sowie das freie Laufen- und Versäubernlassen von Hunden

Bestehende Rechte Dritter sowie die Haftung der Einwohnergemeinde Steffisburg betreffend Unterhalt und Winterdienst am öffentlichen Fusswegrecht sowie Fahrten für Möbeltransporte bei Umzügen, für Notfallfahrzeuge und den Zustelldiensten bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Die Benützungsvorschriften der Stockwerkeigentümergemeinschaft und von deren Beauftragten sind zu befolgen. Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche der Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern, Pflegeeltern und Ausführende im Dienste des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden für ihre Kinder bzw. Pflege- und Schutzbefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Richterlich bewilligt: Thun, 22. Februar 2024 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Meyes i.V. Jost, Gerichtspräsident

Steffisburg, 22. Januar 2024
Namens der Verbotsnehmerin:
Stockwerkeigentümergemeinschaft
Dükerweg 8, 3612 Steffisburg sig. H. Bangerter sig. P. Kaufmann

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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