Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

  11.04.2024 Oberhofen, Oberhofen

Wir möchten alle Grundstückseigentümer, deren Eigentum an öffentlichen Strassen grenzt, darauf hinweisen, dass es wichtig ist, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen einzuhalten. Bäume, Sträucher und andere Anpflanzungen, die zu nahe an den Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, stellen eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer dar, insbesondere für Kinder und Erwachsene, die möglicherweise unerwartet auf die Strasse treten könnten. Die relevanten Vorschriften sind im Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11, Art. 73, Art. 80 und Art. 83) sowie in der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1, Art. 56 und Art. 57) festgelegt.

Es ist erforderlich, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und niedrig wachsende Bäume seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den Luftraum über der Strasse hineinragen, der auf eine Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn freizuhalten ist. Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden. Einfriedungen und Zäune dürfen bis zu einer Höhe von 1,20 m einen Abstand von mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand einhalten. Höhere Einfriedungen müssen um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, die Äste und andere Bepflanzungen jährlich bis 31. Mai sowie bei Bedarf im Verlauf des Jahres auf das vorgeschriebene Mass zurückzuschneiden. Besonders an unübersichtlichen Strassenstellen ist es wichtig, Bäume, Hecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen in ausreichendem Abstand zur Strasse anzupflanzen, um ein Zurückschneiden oder vorzeitiges Mähen zu vermeiden.

Zusätzlich müssen Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und privaten Strassen Bäume und grössere Äste, die dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht standhalten können und auf die Verkehrsfläche stürzen könnten, rechtzeitig entfernen. Die Verantwortung für die vorsorgliche Waldpflege und das Freihalten des Lichtraumprofils entlang von Kantonsstrassen liegt beim Tiefbauamt des Kantons Bern.

Grundeigentümer von Waldgrundstücken entlang von Kantons- oder Gemeindestrassen sowie entlang öffentlicher Strassen privater Eigentümer werden gebeten, die entsprechenden Merkblätter zu beachten. Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Wald und Naturgefahren.

Nicht ausreichend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden die zuständigen Behörden das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten und die Kosten hierfür den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung stellen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

Bauverwaltung Oberhofen


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