Baupublikation Thun

  14.11.2024 Thun, Baupublikationen, Thun

Gesuchstellerin: Frutiger AG Immobilien, Frutigenstrasse 37, 3601 Thun.
Projektverfasserin: Husistein & Partner AG, Büro für Architektur und Planung, Schachenstrasse 29, 5001 Aarau 1.
Vorhaben: Neubau von 5 Mehrfamilienhäusern mit 168 Wohnungen sowie einem Pflegeheim mit 128 Pflegezimmern; Verwaltungsfläche und einem öffentlichen Restaurant im Erdgeschoss mit 200 Innenund 40 Aussensitzplätzen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GGG ); Photovoltaikanlage auf allen Dächern.
Standort / Parzellen: Hofackerstrasse (51–61 provisorische Nummerierung gem. Gemeinde Thun), 3645 Gwatt (Thun), Parzellen Nr. 5237, 5238, 5239, 5240, 5241, 5247.
Zone: ZPP AY Hoffmatte, UeO ay Hoffmatte (Baufelder 1–6).
Koordinaten: 2 614 069 / 1 175 380 (Konsultationsbereich einer Eisenbahnanlage); 2 614 111 / 1 175 352; 2 614 147 / 1 175 418; 2 614 160 / 1 175 476; 2 614 171 / 1 175 532; 2 614 183 / 1 175 582.
Gewässerschutzbereich: Au.
Schutzzone/-objekt: Archäologisches Schutzgebiet Nr. 1214.
Ausnahmen / Bewilligungen: Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel (Art. 26 KGV1). Konzession für den Wärmeentzug aus öffentlichem Gewässer (Art. 9 WNG). Evtl. Bauten und Anlagen im Strassenabstand (Art. 80/81 SG2). Evtl. Baufeldgrenze überragende Dachvorsprünge bei den Baufeldern 1, 2 und 3.
1 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1). 2 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
16. Dezember 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun oder https://www. portal.ebau.apps.be.ch/public-instances? municipality =20920.

Es wird auf die Gesuchsakten und die Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Thun, 11. November 2024
Regierungsstatthalteramt Thun


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