Öffentliche Bekanntmachung

  05.12.2024 Sigriswil, Sigriswil

Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG im Baugebiet der Gemeinde Sigriswil.

Der Gemeinderat von Sigriswil hat am 25. November 2024, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone beschlossen:

Planungszwecke: Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen im Planungsperimeter der Planungszone im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen sowie die Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Zweitwohnungen.

Planungsperimeter: Gemäss öffentlich aufgelegtem Plan.

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 5. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025, in der Bauabteilung der Gemeinde Sigriswil öffentlich auf. Aufgrund der Öffnungszeiten über die Feiertage (die Verwaltung bleibt vom 24. Dezember 2024 bis und mit 3. Januar 2025 geschlossen), wird die Auflage bis 20. Januar 2025 verlängert.

Rechtsmittelbelehrung
Während der verlängerten Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Sigriswil, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil, einzureichen.

Richtlinien
Der Gemeinderat hat gleichzeitig die folgenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baugesuchen beschlossen:
a) Innerhalb des Perimeters der Planungszone darf nichts unternommen werden, was den
Planungszweck beeinträchtigen könnte.
b) Die Umnutzung von bisher als Erstwohnung genutzten Wohnungen zu Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig. Auch die Umoder Neunutzung einer Wohnung zur kommerziellen, gewerbsmässigen Kurzzeitvermietung ist baubewilligungspflichtig.
c) Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren, für nach dem 25. November 2024 (massgebend ist das Datum der nach dem Baubewilligungsdekret einzureichenden Papierausfertigungen) im Perimeter der Planungszone eingereichten Baugesuche, werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderats, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
d) Baugesuche, die bereits vor dem 25. November 2024 eingereicht wurden, werden vom Erlass der Planungszone nicht berührt. Die Baubewilligungsverfahren werden fortgesetzt. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.
e) Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe- oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.
f) Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.

Sigriswil, 25. November 2024
Der Gemeinderat


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