Gerichtliches Verbot

  14.08.2025 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Reutigen 2 (Zwieselberg)-Grundbuchblatt Nr. 225 (Gebäude Glütsch 8, 8a und 8b) lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
– unbefugtes Befahren und Begehen des Grundstücks
– das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem gesamten Liegenschaftsareal
– der Güterumschlag
– das Deponieren und Lagern von Gegenständen jeglicher Art
– das Laufenlassen und Versäubern von Hunden
– das Liegenlassen von Abfällen.

Berechtigte haben die Markierungen, Signale, Beschränkungen sowie die Parkordnung zu beachten. Die Besucherparkplätze stehen ausschliesslich den Besuchern der Liegenschaft und Handwerkern für das kurzfristige Parkieren zu Verfügung.

Für Unfälle und allfällige Schäden, welche durch Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistandspersonen werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und umfassend Verbeiständete verantwortlich und haftbar gemacht.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.

Zwieselberg, 10. Juli 2025
Die Grundeigentümerin: sig. K. Rosenberger

Richterlich bewilligt: Thun, 30. Juli 2025 Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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