Gerichtliches Verbot

  18.09.2025 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Steffisburg 1 (Steffisburg)-Gbbl. Nr. 2566 an der Bernstrasse 23, 3613 Steffisburg, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist jede Störung des Besitzes, insbesondere das unberechtigte Betreten und Befahren, das Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch Unbefugte (auch nachts, über das Wochenende und an Feiertagen), das missbräuchliche Deponieren von Waren aller Art sowie das Verunreinigen durch Abfälle und Fäkalien.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Steffisburg, 20. August 2025 Für den Eigentümer: sig. Dominik Tschabold

Richterlich bewilligt: Thun, 12. September 2025 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Wyss Iff

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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