Gerichtliches Verbot

  09.10.2025 Verbote

Die Freienhof Thun AG als Eigentümerin der Parzelle Thun 1 Gbbl.-Nr. 682, lässt das vorgenannte Grundstück an der Freienhofgasse 3 unbefristet gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren, An- und Abstellen von Fahrzeugen aller Art entlang des Aarequai und im Bereich der Hotelvorfahrt, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 2. Mai 2024
Für die Grundeigentümerin:
sig. Beat Stalder, Rechtsanwalt

Richterlich bewilligt: Thun, 21. Mai 2024

Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung,
Der Gerichtspräsident: sig. Jost

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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