Gerichtliches Verbot
09.10.2025 VerboteDer Nutzniesser des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl. Nr. 953 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art durch unbefugte Personen.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 24. August 2025
Der Nutzniesser:
sig. Büchler Christian
Richterlich bewilligt: Thun, 30. September 2025
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Jost
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.