Gerichtliches Verbot
04.12.2025 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 Gbbl-Nr. 3423 (Bälliz 1, 3600 Thun) lässt dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Heimberg, 31. Oktober 2025 Für die Verbotsnehmerin: sig. Fäh / Perrenoud
Richterlich bewilligt: Thun, 14. November 2025
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
