Gerichtliches Verbot

  04.12.2025 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 Gbbl-Nr. 3423 (Bälliz 1, 3600 Thun) lässt dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Heimberg, 31. Oktober 2025 Für die Verbotsnehmerin: sig. Fäh / Perrenoud

Richterlich bewilligt: Thun, 14. November 2025

Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote