Gerichtliches Verbot
18.12.2025 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Reutigen 2 (Zwieselberg)-Grundbuchblatt Nr. 225 (Gebäude Glütsch 8, 8a und 8b) lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– Jedes unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem gesamten Liegenschaftsareal
– der Güterumschlag
– das Deponieren und Lagern von Gegenständen jeglicher Art
– das Laufenlassen und Versäubern von Hunden
– das Liegenlassen von Abfällen.
Berechtigte haben die Markierungen, Signale, Beschränkungen sowie die Parkordnung zu beachten. Die Besucherparkplätze stehen ausschliesslich den Besuchern der Liegenschaft und Handwerkern für das kurzfristige Parkieren zu Verfügung.
Für Unfälle und allfällige Schäden, welche durch Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistandspersonen werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und umfassend Verbeiständete verantwortlich und haftbar gemacht.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot gilt unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.
Zwieselberg, 25. September 2025
Die Grundeigentümerin: sig. K. Rosenberger
Richterlich bewilligt: Thun, 25. November 2025 Regionalgericht Oberland sig. Tettamanti, Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
