Öffentliche Bekanntmachung

  08.01.2026 Heiligenschwendi

Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG im Gemeindegebiet Heiligenschwendi
Der Gemeinderat hat am 2. Dezember 2025, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985, mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone beschlossen:

Planungszwecke
Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen im Planungsperimeter der Planungszone im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen sowie die Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Zweitwohnungen.

Planungsperimeter
Ganzes Gemeindegebiet.

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf im ganzen Gemeindegebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Einsprachefrist für die Planungszone dauert vom 9. Januar bis 9. Februar 2026. Akten dazu liegen nicht auf (sämtliche Infos im Publikationstext).

Rechtsmittelbelehrung
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Heiligenschwendi einzureichen.

Richtlinien Der Gemeinderat hat gleichzeitig die folgenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baugesuchen beschlossen:

a) Innerhalb des Perimeters der Planungszone darf nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

b) Die Umnutzung von bisher als Erstwohnung genutzten Wohnungen zu Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig. Auch die Umoder Neunutzung einer Wohnung zur kommerziellen, gewerbsmässigen Kurzzeitvermietung ist unabhängig der Betten- oder Gästeanzahl baubewilligungspflichtig.

c) Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren für nach dem 9. Oktober 2025 im Perimeter der Planungszone eingereichten Baugesuche (massgebend ist das Datum der nach dem Baubewilligungsdekret einzureichenden Papierausfertigungen) werden für die Geltungsdauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderats, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.

d) Baugesuche, die bereits vor dem 9. Oktober 2025 eingereicht wurden, werden vom Erlass der Planungszone nicht berührt. Die Baubewilligungsverfahren werden fortgesetzt. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.

e) Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe- oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.

f) Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.

Heiligenschwendi, Januar 2026

Der Gemeinderat


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