Öffentliche Bekanntmachung
15.05.2026 OberhofenErlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG im Gebiet der Gemeinde
Der Gemeinderat von Oberhofen hat am 6. Mai 2026, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone Zweitwohnungen beschlossen:
Planungszweck: Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen im Planungsperimeter der Planungszone im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen sowie die Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen.
Planungsperimeter: Gemäss öffentlich aufgelegtem Perimeterplan vom 6. Mai 2026.
Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf innerhalb des Planungsperimeters nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 15. Mai bis 17. Juni 2026, in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf. Alle Unterlagen sind zudem elektronisch einsehbar auf der Website der Gemeinde (www.oberhofen.ch).
Rechtsmittelbelehrung
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Oberhofen, Schoren 1, 3653 Oberhofen, einzureichen.
Richtlinien
Der Gemeinderat hat gleichzeitig die folgenden Richtlinien für die Erteilung von Bau- und Ausführungsbewilligungen im Perimeter der Planungszone beschlossen:
a) Innerhalb des Perimeters der Planungszone darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
b) Die Umnutzung von bisher als Erstwohnungen genutzte Wohnungen zu Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig. Auch die Um- oder Neunutzung einer Erstwohnung zur Kurzzeitvermietung ist baubewilligungspflichtig.
c) Sämtliche hängige Baubewilligungsverfahren für ab 15. Mai 2026 (massgebend ist das Datum der nach dem Baubewilligungsdekret einzureichenden Papierausfertigungen) im Perimeter der Planungszone eingereichte Baugesuche werden für die Dauer der Planungszone eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderats, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
d) Baugesuche, die bereits vor dem 15. Mai 2026 eingereicht worden sind, werden vom Erlass der Planungszone nicht berührt. Die Baubewilligungsverfahren werden fortgesetzt. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.
e) Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe- oder Hotelbauten, oder die reguläre, sprich die nicht kurzzeitige Vermietung von Wohnungen, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden. Neue Erstwohnungsnutzungen bzw. Erweiterungen solcher Nutzungen werden mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt.
f) Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und – mit Ausnahme von Zweitwohnungsnutzungen – auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.
Oberhofen, 11. Mai 2026
Der Gemeinderat
