Leerwohnungszählung vom 1. Juni

  22.05.2025 Thun

Wie in den Vorjahren wird auch dieses Jahr im Hinblick auf die unverminderte Bedeutung einer Orientierung über die Wohnungsmarktlage eine Erhebung über den Leerwohnungsbestand durchgeführt.

Als Stichtag gilt der 1. Juni.

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser. Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken gelten nicht als Wohnung.

Definition Zimmer
Als Zimmer gelten Wohnräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, usw., die als Gesamtes eine Wohnung bilden. Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.

Leerwohnungen, die gezählt werden
Möblierte oder unmöblierte Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw. -häuser) und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni
unbesetzt, aber bewohnbar sind und
aktiv auf dem Markt zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden

Leerwohnungen, die nicht gezählt werden
Unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni:
– bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor)
– weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen, selbstgenutzte Zweitwohnungen, selbstgenutzte Einliegerwohnungen im Einfamilienhaus, usw.)
– nicht für Wohnzwecke angeboten werden (zweckentfremdete Wohnungen wie Büros, Arztpraxen, usw.)
– sich in Abbruch- oder Umbauobjekten befinden sowie Notwohnungen in Baracken
– nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind
– nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser, Studentenwohnungen, usw.)
– aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind
– mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden
– in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/-häuser, möblierte Wohnungen, usw.) und für die häufig auch Serviceleistungen wie Reinigung usw. angeboten werden

Personen, welche in der Gemeinde Thun über eine vorstehend umschriebene Leerwohnung verfügen, sind gebeten, diese bis 31. Mai den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun (Tel. 033 225 82 37, Frau Ochsenbein) zu melden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Bundesstatistikgesetz (BstatG) vom 9. Oktober 1992 [Stand 1. Januar 2024] und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 [Stand 1. September 2023]. Die Auskunftspflicht wird im Anhang der Verordnung umschrieben. Danach ist die Mitarbeit an der Zählung für die Gemeinden sowie für die Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch.


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