Richterliches Verbot
27.01.2022 VerboteDie Eigentümerin des Grundstückes Blumenstein-Gbbl. Nr. 42 lässt dieses gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.
Das Verbot ist unbefristet.
Verboten sind insbesondere jedes unbefugte Betreten und Befahren des Grundstücks (Schiessplatz), das unberechtigte Abstellen von Schutt, Kehricht usw., das unbefugte Parkieren von Fahrzeugen und Deponieren von Gegenständen aller Art auf dem Grundstück. Die Ausnahmen sind in der nachgeordneten «Nutzungsregelung für Zivilpersonen» zeitlich und örtlich geregelt.
Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Blumenstein, 26. Oktober 2021
Für die Grundeigentümerin:
Burgergemeinde Blumenstein
Richterlich bewilligt: Thun, 11. November 2021
Regionalgericht Oberland: sig. Wyss Iff, Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.