Städtische Wahlen 2026

  04.12.2025 Thun

A) Vorsorgliche Anordnung einer Ergänzungswahl für den Gemeinderat und einer Ersatzwahl Stadtpräsidium für Sonntag, 14. Juni 2026

B) Vorsorgliche Anordnung einer Ergänzungswahl für den Gemeinderat und einer Ersatzwahl Stadtpräsidium für Sonntag, 30. August 2026

C) Städtische Wahlen vom 29. November 2026
D) Rechtsgrundlagen
E) Unterlagen und Auskünfte
F) Rechtsmittelbelehrung

A) Vorsorgliche Anordnung einer Ergänzungswahl für den Gemeinderat und einer Ersatzwahl Stadtpräsidium für Sonntag, 14. Juni 2026

Für den Fall, dass der amtierende Stadtpräsident Raphael Lanz am 29. März 2026 in den Regierungsrat des Kantons Bern gewählt wird, werden folgende Ergänzungs- resp. Ersatzwahlen im Majorzverfahren (Mehrheitswahl) für den Rest der laufenden Amtsdauer (bis 31. Dezember 2026) angeordnet:

1. Wahltermin
– Wahl eines Mitglieds des Gemeinderates
– Wahl Stadtpräsidium Die Ergänzungs- resp. Ersatzwahlen finden am Sonntag, 14. Juni 2026, statt. Allfällige zweite Wahlgänge (Stichwahlen) werden auf Sonntag, 5. Juli 2026, festgelegt.

2. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen (Anmeldedatum). Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten bis zum Mittag des fünften Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag zur Einsicht offen; Bereinigungen des Stimmregisters (bei den Einwohnerdiensten, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14) werden bis 17.00 Uhr des gleichen Tages vorgenommen.

3. Wahlvorschläge
Inhalt

3.1. Zur Wahl vorgeschlagen werden können alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen, welche seit drei Monaten in der Stadt Thun wohnhaft sind (Anmeldedatum).
3.2. Eine Person darf je nur auf einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt sein. Sie muss ihre Kandidatur mit Unterschrift bestätigen.
3.3. Ein Wahlvorschlag darf nur eine wählbare Person enthalten.
3.4. Zu dieser Person müssen folgende Angaben gemacht werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
3.5. Mit dem Wahlvorschlag ist ein aktuelles Passfoto in elektronischer Form zu senden an vizestadtschreiber@thun.ch.
3.6. Für das Stadtpräsidium vorgeschlagene Personen müssen gleichzeitig für den Gemeinderat vorgeschlagen werden.

Unterzeichnung und Vertretung
3.7. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein und die folgenden Angaben der Unterzeichnenden enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse.
3.8. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als je zu wählendes Organ einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
3.9. Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktion wahr.
3.10. Die Vertretung des Wahlvorschlages ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Unterlagen
Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab Mitte Januar 2026 bei der Stadtkanzlei, Vizestadtschreiber, Rathausplatz 1, 3600 Thun, vizestadtschreiber@thun.ch, 033 225 82 17, bezogen resp. unter www.thun.ch/wahlen heruntergeladen werden. Die Formulare müssen mit den Originalunterschriften eingereicht werden.
Einreichung
Die Wahlvorschläge müssen im Original und vollständig bis spätestens Dienstag, 7. April 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei, Rathausplatz 1, 3600 Thun, eingetroffen sein (Eingangsfrist). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.
Ablehnung des Vorschlages
Eine vorgeschlagene Person kann bis Montag, 13. April 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei schriftlich erklären, sie lehne den Vorschlag ab. In diesem Falle wird ihr Name von Amtes wegen gestrichen.
Bereinigung der Wahlvorschläge
3.11. Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertretung der Unterzeichnenden eine Frist von höchstens drei Tagen zu dessen Behebung angesetzt. Die Vertretung kann insbesondere Bezeichnungen im Wahlvorschlag oder Listenbezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können.
3.12. Die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind, die gestrichen werden müssen oder die den Vorschlag ablehnen, innert vorgegebener Frist Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.

3.13. Bis Montag, 13. April 2026, 16.00 Uhr, müssen die auf mehreren Listen Vorgeschlagenen der Stadtkanzlei Thun erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll. Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung nicht innert dieser Frist vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

3.14. Anträge auf Änderungen an bereits eingereichten Wahlvorschlägen müssen bis spätestens Donnerstag, 16. April 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein.

Bekanntmachung
Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Wahlvorschläge im Amtsanzeiger.

Stille Wahl
Geht für die Ergänzungswahl Gemeinderat oder für die Ersatzwahl Stadtpräsidium nur ein gültiger Wahlvorschlag ein, so erklärt der Gemeinderat die vorgeschlagene Person für gewählt (stille Wahl).

4. Wahlzettel, Wahlmaterial Druck und Gestaltung
4.1. Die Stadtkanzlei Thun lässt leere Wahlzettel sowie eine Wahlanleitung nach den dafür geltenden Vorschriften drucken.
4.2. Vorgedruckte Wahlzettel sind für Majorzwahlen nicht erlaubt. Gemeinsamer Wahlversand
4.3. Personen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Wahlversand als angemeldet.
4.4. Technische Vorgaben für das Werbematerial:
– Gewicht: Höchstens 20 Gramm
– Format: in A5 geliefert
– Auflage: 34 000 Stück
4.5. Es dürfen keine Wahlzettel ins Werbematerial eingesteckt werden.
4.6. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben gemäss Ziffer 4.4. und 4.5. hiervor sind die dadurch entstehenden Mehrkosten für Verpackung und Versand durch die verursachende Wählergruppe zu tragen. Vorbehalten bleibt Ziffer 4.9.
4.7. Das Werbematerial muss bis spätestens Donnerstag, 30. April 2026, bei der SILEA Thun, Militärstrasse 6, 3600 Thun (Telefon 033 334 17 21), eingetroffen sein.
4.8. Die Kosten für das Verpacken und den Versand werden durch die Stadt Thun getragen.
4.9. Ausschluss: Wählergruppen werden durch die Stadtkanzlei Thun vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn
– sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben;
– das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht;
– das Werbematerial Unterschriftenbogen oder kommerzielle Werbung enthält. 4.10. Wer auf die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand verzichten möchte, muss sich bis Dienstag, 21. April 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun schriftlich abmelden.

4.11. Die Wahlberechtigten erhalten das Material frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag. Finden am 14. Juni 2026 gleichzeitig eidgenössische oder kantonale Abstimmungen statt, erfolgt die Zustellung frühestens 28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungs- resp. Wahltag.

5. Zweiter Wahlgang (Stichwahl)
5.1. Wenn bei der Ergänzungswahl Gemeinderat oder bei der Ersatzwahl Stadtpräsidium im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, findet am Sonntag, 5. Juli 2026, ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Eine allfällige stille Wahl nach Artikel 55 Absatz 2 Stadtverfassung bleibt vorbehalten.
5.2. Rückzüge müssen spätestens am Dienstag, 16. Juni 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.
5.3. Neu zur Wahl vorgeschlagen werden können alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen, welche seit drei Monaten in der Stadt Thun wohnhaft sind (Anmeldedatum). Für das Stadtpräsidium vorgeschlagene Personen müssen in den Gemeinderat gewählt worden sein resp. gleichzeitig für den Gemeinderat vorgeschlagen werden.
5.4. Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein und die folgenden Angaben der Unterzeichnenden enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse.
5.5. Eine Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt sein. Sie muss ihre Kandidatur mit Unterschrift bestätigen.
5.6. Zu dieser Person müssen folgende Angaben gemacht werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
5.7. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
5.8. Mit jedem neuen Wahlvorschlag ist gleichzeitig ein aktuelles, elektronisches Passfoto zu senden an vizestadtschreiber@thun.ch.
5.9. Bei einem zweiten Wahlgang wird kein Werbematerial versandt.
5.10. Die Zustellung des Wahlmaterials erfolgt bis spätestens zehn Tage vor dem Wahlsonntag.

6. Dienstleistungen Folgende Dienstleistungen können genutzt werden:
– Plakatierung bei der APG (letztmögliche Anmeldefrist für Kontingente: Donnerstag, 30. April 2026 bei APG Bern)
– städtische Plakatierung Rathaus und Bälliz/Waisenhausplatz (Anmeldefrist: Freitag, 17. April 2026)
– Adressen aus dem Stimmregister (Bestellfrist: Freitag, 17. April 2026)
– Standaktion Bälliz (Anmeldefrist: Freitag, 17. April 2026)

7. Zusammenfassung der Termine und Fristen
– Dienstag, 7. April 2026, 16.00 Uhr: Wahlvorschläge bei der Stadtkanzlei; Eingang StK*)
– Montag, 13. April 2026, 16.00 Uhr: Ablehnungserklärung durch Kandidierende; Eingang StK*)
– Donnerstag, 16. April 2026, 16.00 Uhr: Bereinigung von Wahlvorschlägen; Änderungsanträge an eingereichten Wahlvorschlägen; Eingang StK*)
– Freitag, 17. April 2026: Anmeldung für Plakataktion, Standaktion und Adressen Stimmregister; Eingangsfrist (Eingabestelle gem. jeweiligem Formular)
– Dienstag, 21. April 2026: Abmeldung vom gemeinsamen Wahlversand; Eingang StK*)
– Donnerstag, 30. April 2026: Drucksachen (Werbematerial) bei der SILEA; Eingangsfrist
– Donnerstag, 30. April 2026: Anmeldefrist Plakatierung bei der APG, Bahnhöheweg 82, 3018 Bern
– Mittwoch, 13. Mai 2026: Abgabe Plakate für Plakataktion bei der Stadtkanzlei
– Montag, 18. Mai 2026 resp. Dienstag, 26. Mai 2026: Beginn Zustellung Wahlmaterial an Stimmberechtigte
– Samstag, 23. Mai 2026 resp. Samstag, 30. Mai 2026: Späteste Zustellung Wahlmaterial an Stimmberechtigte
– Sonntag, 14. Juni 2026: Wahltag
– Dienstag, 16. Juni 2026, 16.00 Uhr: ggf. Rückzug bisheriger Kandidaturen für den zweiten Wahlgang; Eingang StK*)
– Mittwoch, 24. Juni 2026: Beschwerdefrist Wahlen; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
– Mittwoch, 24. Juni 2026: ggf. Wahlablehnung; Eingang StK*). Eine Wahlablehnung hat innert acht Tagen nach Erhalt der Wahlanzeige zu erfolgen
– Donnerstag, 25. Juni 2026: ggf. Material zweiter Wahlgang bei den Stimmberechtigten
– Sonntag, 5. Juli 2026: ggf. zweiter Wahlgang
– Mittwoch, 15. Juli 2026: ggf. Beschwerdefrist zweiter Wahlgang; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
*) StK = Stadtkanzlei Thun, Rathausplatz 1, 3600 Thun

B) Vorsorgliche Anordnung einer Ergän-

zungswahl für den Gemeinderates und einer Ersatzwahl Stadtpräsidium für
Sonntag, 30. August 2026

Hinweis: Aufgrund der Berechnungsweise des absoluten Mehrs im Kanton Bern ist die Wahrscheinlichkeit eines zweiten Wahlgangs bei Regierungsratswahlen gering. Seit der Reduktion der Anzahl Mitglieder des Regierungsrates von neun auf sieben im Jahr 1989 hat es bei Gesamterneuerungswahlen noch nie einen zweiten Wahlgang gegeben.

Für den Fall, dass der amtierende Stadtpräsident Raphael Lanz erst anlässlich eines zweiten Wahlgangs am 3. Mai 2026 in den Regierungsrat gewählt wird, werden folgende Ergänzungs- resp. Ersatzwahlen im Majorzverfahren (Mehrheitswahl) für den Rest der laufenden Amtsdauer (bis 31. Dezember 2026) angeordnet:

1. Wahltermin
– Wahl eines Mitglieds des Gemeinderats
– Wahl Stadtpräsidium Die Ergänzungs- resp. Ersatzwahlen finden am Sonntag, 30. August 2026, statt. Allfällige zweite Wahlgänge (Stichwahlen) werden auf den Sonntag vom 27. September 2026, festgelegt.

2. Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge müssen im Original und vollständig bis spätestens Montag, 22. Juni 2026, 16.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei, Rathausplatz 1, 3600 Thun, eingetroffen sein (Eingangsfrist). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.

3. Publikation der Termine und Fristen
Die amtliche Publikation mit sämtlichen relevanten Terminen und Vorgaben für eine Ergänzungs- resp. Ersatzwahlen vom 30. August 2026 und allfällige zweite Wahlgänge (Stichwahlen) vom 27. September 2026 erfolgt, falls notwendig, am Donnerstag, 9. April 2026, im Thuner Amtsanzeiger.

C) Städtische Wahlen vom 29. November 2026

1. Wahltermin 1.1 Am Sonntag, 29. November 2026, finden in der Stadt Thun folgende Wahlen für die Legislaturperiode 2027 – 2030 statt:
– Wahl der 40 Mitglieder des Stadtrates (Proporzwahl)
– Wahl der 5 Mitglieder des Gemeinderates (Proporzwahl)
– Wahl des Stadtpräsidiums (Majorzwahl) 1.2 Ein allfälliger zweiter Wahlgang (Stichwahl) für das Stadtpräsidium findet am Sonntag, 20. Dezember 2026, statt.

2. Publikation der Termine und Fristen
Die amtliche Publikation mit sämtlichen relevanten Terminen und Vorgaben für die Gesamterneuerungswahlen vom 29. November 2026 und einen allfälligen zweiten Wahlgang (Stichwahl) vom 20. Dezember 2026 erfolgt vor den Sommerferien 2026 im Thuner Amtsanzeiger.

D) Rechtsgrundlagen
– Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1)
– Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112)
– Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister (BSG 141.113)
– Stadtverfassung Thun vom 23. September 2002 (StV; SSG 101.1), Artikel 52 bis 61
– Verordnung vom 21. März 2014 über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1)

E) Unterlagen und Auskünfte
Unterlagen und Auskünfte können eingeholt werden bei der Stadtkanzlei Thun, Vizestadtschreiber, Rathausplatz 1, 3600 Thun, E-Mail: vizestadtschreiber@thun.ch, 033 225 82 17.

F) Rechtsmittelbelehrung
Gegen Wahlen, Abstimmungen sowie Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen kann nach Art. 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, Thun, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Beschwerden in Wahlsachen sowie gegen Vorbereitungshandlungen sind innert 10 Tagen, in Abstimmungssachen innert 30 Tagen zu erheben. Die Frist beginnt für Abstimmungen und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, in allen anderen Fällen am Tag nach der Veröffentlichung oder Eröffnung (Art. 41 VRPG).

Der Gemeinderat der Stadt Thun

 


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