Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Der Eigentümer der Grundstücke Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1879 an der Alpenstrasse, Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1880 an der Alpenstrasse 80b und Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 310 an der Alpenstrasse 78, lässt hiermit seine Grundstücke gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit einem Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
1. Das Betreten und Befahren der Grundstücke, Liegenschaften und Gebäude sowie das Verweilen jeglicher Art durch Unbefugte.
Ausgenommen ist das Betreten des Grundstückes Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1880 über die Fluchttreppe in Notfällen gemäss der Dienstbarkeit ID.035-2011/000637 zugunsten SDR Heimberg 928/2056.
2. Das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art (inkl. Zweirädern) auf den Grundstücken allgemein, insbesondere vor Zufahrten und Eingängen oder das Blockieren derselben.
3. Das Betreten oder Besteigen von Gebäudeteilen wie Treppenabgänge (insbesondere in die Autoeinstellhalle) und Treppenaufgänge, Antennen, Bäumen, Vordächern, Mauern, Fenstersimse, Gehegen, Zäune, aller abgestellten Gegenstände auf dem ganzen Gelände, im Bereich der Gartentüre (welcher nicht mit einem Zaun oder einer Mauer abgegrenzt ist).
4. Jegliche Beeinträchtigung oder Verschmutzung des Bodens, der Gebäudefassaden, der Fenster und aller anderer Gebäudeteile, namentlich durch Bewerfen mit Gegenständen, Feuerwerkskörpern, Schnee oder Eis oder durch Bespritzen mit Flüssigkeiten jeglicher Art.
5. Das Blenden und Anstrahlen der Gebäudefassaden und Fenster mittels Lichtstrahlen aller Art, inklusive Laserstrahlen.
6. Jegliche Benutzung des Luftraumes in einer Höhe tiefer als 10 m über Dachfirst oder tiefer als 20 m ab Boden, geltend auf dem gesamten Aussenraum und allen Liegenschaften, insbesondere das Verletzen des Luftraumes mittels Flugzeugen und Flugobjekten aller Art.

Als unbefugt gilt, wer die Grundstücke betritt, befährt oder darauf verweilt. Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO mit Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft. Sämtliche weiteren Ansprüche bleiben vorbehalten.
Für Unfälle und Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen können, wird jede Haftung abgelehnt.

Thun, 30. März 2017

Für den Eigentümer: sig. Rechtsanwalt Gaensli für den Eigentümer (Vollmacht vom 30. März 2017)

Richterlich bewilligt: Thun, 7. Juli 2017

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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