Richterliches Verbot

  15.05.2019 Verbote

Die Genossenschaft Migros Aare als Baurechtsnehmerin des Grundstückes Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 5074 und die Burgergemeinde Thun als Grundeigentümerin des Grundstückes Thun 2 (Strättligen)- Gbbl. Nr. 4984 lassen hiermit den Besitz der Genossenschaft Migros Aare, dem Panorama-Center Thun Süd gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– Das Betreten oder der Aufenthalt durch Unbefugte.
– Das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch Unbefugte, insbesondere ausserhalb der Markierungen und Benutzungs-/Parkzeit.
– Behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen, insbesondere Betriebsund Verkehrsbeeinträchtigungen, Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen.
– Das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten, Anlagen, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte.
– Das Darbieten oder der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen oder das Anbringen von Plakaten durch Unbefugte.
– Jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Die Benützungsvorschriften und -anweisungen der Eigentümer und von deren Beauftragten sind zu befolgen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern, andere Inhaber der elterlichen Sorge und Beistände werden für ihre Kinder und von behördlichen Massnahmen betroffenen Personen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Schönbühl, 11. Februar/7. Mai 2019

Die Baurechtsnehmerin: sig. Genossenschaft Migros Aare

Richterlich bewilligt: Thun, 13. Mai 2019

sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. I ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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