Richterliches Verbot

  19.06.2019 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Thun 1-Grundbuchblatt Nr. 150 (Bälliz 19 und 19a) lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– das Betreten oder der Aufenthalt durch Unbefugte im Hofbereich, insbesondere der Nichtkundenzone und auf den Terrassen;
– jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten.

Das Verbot ist unbefristet.

Eine Widerhandlung wird gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Richterlich bewilligt: Thun, 6. Juni 2019

Der Gerichtspräsident: sig. Sarbach

Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Hünenberg, 28. Mai 2019

Die Eigentümerin: Gertsch & Gertsch AG sig. Beat Gertsch

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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