Gerichtliches Verbot

  19.08.2020 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 939 (Allmendstrasse 1, 3, 3A, 3B, 3C, 3D, 5, Gewerbestrasse 2, 4, 6, Projekt Puls) lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem gesamten Liegenschaftsareal. Die Markierungen, Signale, Weisungen sowie die Parkordnung sind zu beachten.

Verboten ist ebenfalls das unbefugte Befahren auf dem gesamten Liegenschaftsareal mit einem Skateboard.

Auf den gesamten Allgemeinflächen des Liegenschaftsareals ist der Genuss von Alkohol untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist der ganze Restaurantund Hotelbetrieb der Villa Stettler einschliesslich der bewilligten und bestuhlten Aussenfläche.

Widerhandlungen werden gemäss Art. 285 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Dieses Verbot ist unbefristet.

Richterlich bewilligt: Thun, 3. August 2020

Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Für Unfälle und allfällige Schäden, welche infolge Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und umfassend Verbeiständeten verantwortlich gemacht.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.

Zürich, 1. Juli 2020

Die Grundeigentümerin: sig. Andreas Roth und Pascal Steiner für die Credit Suisse Anlagestiftung

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

 


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