Gerichtliches Verbot Kirchgemeinde Amsoldingen

  25.11.2020 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Amsoldingen-Grundbuchblatt Nr. 435, lässt hiermit das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Parkplatz sowie auf der Wiese entlang des Seegässlis wie folgt mir Verbot belegen:

1. Über Nacht ist das Parkieren auf dem Parkplatz verboten und entlang des Seegässlis ist das Parkieren immer verboten.
2. Zusatztafel «heute kirchlicher Anlass»: Nur das Parkieren zum Besuch eines kirchlichen Anlasses ist erlaubt.
3. Zusatztafel «Parkplatz frei»: Der Parkplatz steht tagsüber der Öffentlichkeit zur Verfügung, da er nicht von der Kirchgemeinde benutzt wird.

Das Verbot ist unbefristet.

Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Amsoldingen, 23. Oktober 2020

Für die Eigentümerin: sig. Sommer

Richterlich bewilligt:

Thun, 5. November 2020

Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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