Richterliches Verbot

  09.12.2020 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1706 (Scheffelweg 2, 4 und Länggasse 25a, Thun) lässt dasselbe gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.

Verboten ist das unbefugte Befahren des Grundstücks sowie das Parkieren und auch das kurzfristige, unbefugte Abstellen von Personenwagen, Lastwagen, Kleintransportern, Motorrädern, Mofas, Velos und Baumaschinen auf dem gesamten Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1706.

Vorbehalten bleibt das auf Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1706 lastende Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Thun 1 (Thun)- Grundbuchblatt Nr. 934 vom 21. Juni 1972 (Beleg 2450).

Vorbehalten bleibt das Parkier- und Zutrittsrecht von Besuchern zu den Wohnungen und Gewerberäumen am Scheffelweg 2, 4 und an der Länggasse 25a, Thun.

Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt (und gegebenenfalls entsorgt).

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Das Verbot ist unbefristet.

Thun, 27. Oktober 2020

Die Verbotsnehmerin: sig. Franziska Helmle

Richterlich bewilligt:
Thun, 19. November2020

Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote