Richterliches Verbot
09.12.2020 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1706 (Scheffelweg 2, 4 und Länggasse 25a, Thun) lässt dasselbe gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.
Verboten ist das unbefugte Befahren des Grundstücks sowie das Parkieren und auch das kurzfristige, unbefugte Abstellen von Personenwagen, Lastwagen, Kleintransportern, Motorrädern, Mofas, Velos und Baumaschinen auf dem gesamten Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1706.
Vorbehalten bleibt das auf Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1706 lastende Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Thun 1 (Thun)- Grundbuchblatt Nr. 934 vom 21. Juni 1972 (Beleg 2450).
Vorbehalten bleibt das Parkier- und Zutrittsrecht von Besuchern zu den Wohnungen und Gewerberäumen am Scheffelweg 2, 4 und an der Länggasse 25a, Thun.
Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt (und gegebenenfalls entsorgt).
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Das Verbot ist unbefristet.
Thun, 27. Oktober 2020
Die Verbotsnehmerin: sig. Franziska Helmle
Richterlich bewilligt:
Thun, 19. November2020
Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.