Richterliches Verbot

  16.12.2020 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Steffisburg-Gbbl. Nr. 3351 lässt diese gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.Verboten sind namentlich das unbefugte Betreten und Befahren der Grundstücke sowie das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen oder Gegenständen aller Art. Ausgenommen ist das Parkieren von Fahrzeugen innerhalb der markierten Parkfelder gegen Entrichtung der Parkgebühr durch berechtigte Personen. Die Parkplätze an der Ziegeleistrasse 22 sind den Eigentümern, den Bewohnern, den Mitarbeitenden, den Mietern und den Besuchern der Stiftung Solina vorbehalten. Widerhandlungen gegen das Verbot werden mit Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Steffisburg, 9. Dezember 2020
Die Verbotsnehmer:
Stiftung Solina

Richterlich bewilligt: Thun, 3. Dezember 2020 Regionalgericht Oberland sig. Wyss Iff, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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